Neuerungen Steuerwesen
ab 1. Januar 2016

 

Beschränkung Pendlerabzug

Ab dem 1. Januar 2016 werden abzugsfähige Kosten für die Arbeitswege in der Steuerdeklaration nur noch CHF 3‘000 für die direkte Bundessteuer und CHF 6’700 für die bernischen Kantons- und Gemeindesteuern betragen. Diese Änderung verursacht eine Zunahme der Steuerlast für Autopendler und Autopendlerinnen, die mehr als 10 km Arbeitsweg haben. Die jenigen Autopendler, die einen Arbeitsweg von ca. 40 km haben (z.B Bern – Biel) müssen etwa CHF 1’500 mehr Steuer dazu zahlen.


Geschäftsfahrzeug

Die Steuerpflichtigen, die ein Geschäftsfahrzeug von der Firma zur Verfügung erhalten und ein Arbeitsweg von mehr als 10 km haben, müssen dies als steuerbares Einkommen deklarieren. (Arbeitsweg *2 *70 Rp *Arbeitstage = Einkommen).

Aus- und Weiterbildungskosten

Bisher konnte man nicht alle Ausbildungskosten von der Steuererklärung abziehen. Ab Anfang 2016 sind die Ausbildungskosten, die früher nicht abzugsfähig waren, neu bis zu CHF 12’000 pro Jahr vom Einkommen abzuziehen. Natürlich gibt es Ausnahmen. Sekundarstufe 2, Berufslehre oder Berufsmaturität sind nicht abzugsfähig, auch Freikurse wie Sprachkurse oder Sportkurse sind nicht abziehbar. Doch falls man einen Sprachkurs besuchen möchte, der für das Berufsleben notwendig sein könnte (z.B Englisch), wäre dieser auch abzugsfähig.